Die allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften des § 14 UGB regelten bisher Geschäftsbriefe und Bestellscheine. Nunmehr werden auch Websites von Unternehmen erfasst, die ins Firmenbuch eingetragen sind. Weiters wurde klargestellt, dass neben den Dokumenten aus Papier auch elektronische Geschäftsbriefe oder Bestellscheine (E-Mails) vom § 14 UGB umfasst sein sollen.