vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Das Unternehmensstrafrecht in der Praxis mit Hinblick auf das Vergabe- und Arbeitsrecht

WirtschaftsrechtMMag. Peter Griehser, Mag. Arno F. Likar, LL.M. (LSE)RdW 2007/12RdW 2007, 4 Heft 1 v. 19.1.2007

Mit 1. 1. 2006 ist das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG)1)1) BGBl I 2005/151. in Kraft getreten, mit welchem der österreichische Gesetzgeber zahlreichen internationalen Verpflichtungen zur Umsetzung einer Verantwortlichkeit von juristischen Personen nachkommt. Der Ruf nach einem „Unternehmensstrafrecht“ wurde insb in Folge der großen Kriminalfälle wie ENRON und Worldcom in den USA, Parmalat in Italien und des tragischen Unglücks in Kaprun immer lauter. Das VbVG erlaubt nun auch Verbände, von der Aktiengesellschaft bis zur Universität, vor das Strafgericht zu bringen. Im Blickfeld sind all jene mit Strafe bedrohten Handlungen, die im Namen eines Verbandes aus dessen Organisationsbereich heraus begangen werden, soweit der Verband nicht selbst Opfer ist. Im Mittelpunkt steht also die Verhinderung bzw Reduzierung der Verbandskriminalität. Die Haftung der juristischen Personen für Handlungen ihrer Mitarbeiter gilt zusätzlich zur Haftung natürlicher Personen für alle gerichtlich-strafbaren Handlungen des StGB2)2)Zur Regelungssystematik des VbVG und der subsidiären Anwendung des StGB siehe Hilf, Grundlegende Aspekte der neuen Verbandsverantwortlichkeit: Zur subsidiären Anwendung des StGB, JSt 2006, 112. oder auch des Nebenstrafrechts sowie auch des Finanzstrafrechts, dessen Anpassung an die Erfordernisse des VbVG durch eine Novelle zum FinStrG ebenfalls mit 1. 1. 2006 sichergestellt worden ist3)3)Siehe dazu Brandstetter/Hristov, Die neue Strafbarkeit von Unternehmen im Finanzstrafrecht, ecolex 2006, 9. . Das KartG wird durch das VbVG formell nicht tangiert. Die durch § 142 KartG normierte strafrechtliche Haftung des Unternehmers für unzulässige Kartelle wird daher verfassungskonform insofern einschränkend zu interpretieren sein, als diese Haftung nur subsidiär im Verhältnis zu einer Haftung des Unternehmens nach dem StGB in Verbindung mit dem VbVG möglich ist, um unzulässige Doppelbestrafungen zu vermeiden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!