KSchG §§ 25c, 25d
Eine analoge Anwendung des § 25c KSchG (Aufklärungspflichten des Gläubigers bei Interzession durch Verbraucher; [keine] Haftung des Verbrauchers bei unterlassener Aufklärung) und des § 25d KSchG (Mäßigungsrecht) auf die Interzession eines Verbrauchers durch bloße Pfandbestellung ist nicht möglich.