MRG § 12a Abs 3, § 15 Abs 4
Der Wechsel des Komplementärs der Mieter-KG stellt idR eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten dar, die den Vermieter zur Mietzinsanhebung nach § 12a Abs 3 MRG berechtigen kann.