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Keine analoge Anwendung der §§ 25c und 25d KSchG auf Pfandbestellung

WirtschaftsrechtJudikatur KonsumentenschutzRdW 2007/624RdW 2007, 599 Heft 10 v. 15.10.2007

KSchG §§ 25c, 25d

Eine analoge Anwendung des § 25c KSchG (Aufklärungspflichten des Gläubigers bei Interzession durch Verbraucher; [keine] Haftung des Verbrauchers bei unterlassener Aufklärung) und des § 25d KSchG (Mäßigungsrecht) auf die Interzession eines Verbrauchers durch bloße Pfandbestellung ist nicht möglich.

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