Die für Schadenersatzansprüche gegen Wirtschaftstreuhänder in den Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder vorgesehene Verkürzung der objektiven Verjährungsfrist auf 3 Jahre nach dem anspruchsbegründenen Ereignis wurde vom OGH als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB beurteilt. Ist diese Klausel nicht Gegenstand einer Verbandsklage oder eines Verbrauchervertrags, ist sie aber geltungserhaltend dahin zu reduzieren, dass die objektive 3-jährige Verjährungsfrist erst mit Eintritt des (Primär-)Schadens auf Grund des anspruchsbegründenden Ereignisses in Gang gesetzt wird.