EStG: § 20 Abs 1 Z 2 lit d
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, in dem sich ein Steuerpflichtiger auf eine künftige Tätigkeit vorbereitet, sind nur dann abzugsfähig, wenn der Werbungskostenabzug auch in Zusammenhang mit der späteren beruflichen Tätigkeit zustehen würde.