AußStrG: § 6 Abs 2, § 10 Abs 4
FBG: § 40
Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren in Firmenbuchsachen durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Ist der gegen die amtswegige Löschung der Gesellschaft erhobene außerordentliche Revisionsrekurs nur vom Geschäftsführer unterzeichnet und bleibt der vom Erstgericht deshalb zur Heilung des Vertretungsmangels gemäß § 10 Abs 4 AußStrG vorgenommene Verbesserungsversuch erfolglos, ist der außerordentliche Revisionsrekurs daher als unwirksam zurückzuweisen.