HGB: § 275
ZPO: § 14
Gemäß § 275 Abs 5 HGB verjähren die Ansprüche aus den Vorschriften über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers in fünf Jahren; die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Schaden.
HGB: § 275
ZPO: § 14
Gemäß § 275 Abs 5 HGB verjähren die Ansprüche aus den Vorschriften über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers in fünf Jahren; die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Schaden.