EG: Art 43, Art 48
Es verstößt nicht gegen Art 43 EG und Art 48 EG, wenn ein Mitgliedstaat die Handelsregistereintragung der Zweigniederlassung einer GmbH mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat von der Zahlung eines Vorschusses auf die zu erwartenden Kosten der Veröffentlichung des Geschäftsgegenstands der Gesellschaft, wie er in ihrem Errichtungsakt niedergelegt ist, abhängig macht.