§ 1 Abs 4 EStG
Art 23 DBA-Ungarn
Wurde mit einem Drittstaat ein DBA mit Diskriminierungsverbot (Art 24 des OECD-Musterabkommens) abgeschlossen, so kommt auch den beschränkt steuerpflichtigen Angehörigen dieses Drittstaates mittelbar das Optionsrecht zur unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs 4 EStG zu.