Es bedarf einer ausführlich Begründung in der Berufungsentscheidung, wenn der UFS vom Ermessen, die Sache nach § 289 Abs 1 BAO an das Finanzamt zurückzuverweisen, Gebrauch macht.
Das Problem der kassatorischen Entscheidung
Würden der UFS und der VwGH (wiederholt) kassatorisch entscheiden, der Steuerpflichtige könnte die Enderledigung nicht mehr erleben. § 289 Abs 1 BAO idF AbgRmRefG, BGBl I 2002/97, enthält zwar die Möglichkeit, dass der UFS durch Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt entscheidet. Von dieser Möglichkeit darf der UFS aber nur Gebrauch machen, wenn er in der Aufhebungsentscheidung ausführlich begründet, dass eine Ausnahmekonstellation vorliegt.