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ErbSt: Fluchttatbestand voreilig aufgehoben

SteuerrechtUniv.-Prof. Dr. Werner DoraltRdW 2006/433RdW 2006, 478 Heft 7 v. 17.7.2006

Auffallend flott war der Gesetzgeber, als er in der ErbSt den Fluchttatbestand bei Wegzug in das Ausland mit Hinweis auf die aktuelle EuGH-Judikatur beseitigte. - Voreilig, wie sich inzwischen herausgestellt hat, denn der EuGH hat diese Notwendigkeit in einer neuen Entscheidung nicht gesehen.

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