§ 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG, § 26 Z 2 EStG
Aufwendungen des Arbeitgebers (hier: Kreditinstitut) für Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus seines leitenden Angestellten (hier: Vorstandsmitglied) sind bei allenfalls abstrakter berufsbedingter Gefährdung von dessen Leben, Gesundheit und Vermögen, also nicht unerheblichem Eigeninteresse des Vorstandsmitglieds, steuerpflichtiger Arbeitslohn.