Nach § 1 Abs 3 der Liebhabereiverordnung1) liegt bei - an sich gewinnorientierten - Betätigungen bei einer wirtschaftlichen Einheit, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten trotz Dauerverlusten dann keine Liebhaberei vor, wenn diese Betätigung ua aus Gründen der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten wird. Der Unabhängige Finanzsenat hatte die Frage zu beurteilen, ob bei einem als Mitunternehmerschaft betriebenen Gesundheitsinstitut eine derartige Verflechtung mit der Praxis eines beteiligten Allgemeinmediziners besteht2).