Gemäß § 31a GGG sind die Gerichtsgebühren um 10 % anzuheben, wenn der Verbraucherpreisindex gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde liegenden Indexzahl um 10 % gestiegen ist. Mit 1. 8. 2006 werden nunmehr die Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen neu festgesetzt (zur letzten Anhebung siehe BGBl II 2001/213). Die Verordnung ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. 7. 2006 begründet wird.