Zur Auslegung des KV-Bauindustrie und Baugewerbe wurde in einem Verfahren, in dem keine Revision an den OGH erhoben wurde, vom OLG Linz ausgesprochen, dass die im Zuge der Neuregelung der Dienstreisevergütungen erfolgte Anrechnung des mit 1. 5. 2004 neu eingeführten Taggeldes auf überkollektivvertragliche Löhne nur an jenen Tagen erfolgen darf, an denen der Arbeitnehmer auch tatsächlich einen Anspruch auf Taggeld hat, während für die anderen Arbeitstage der bisher vereinbarte (überkollektivvertragliche) Lohn maßgebend bleibt. Da Bauarbeiter im Krankenstand, an Feiertagen und an jenen Tagen, an denen sie nicht auf Baustellen, sondern im Betrieb tätig sind, kein Taggeld erhalten, darf an diesen Tagen der Stundenlohn nicht durch Anrechnung des Taggeldes gekürzt werden.