vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Beitragsfreiheit der Höhenzulage von Vertragsbediensteten im Vermessungsdienst

ArbeitsrechtJudikatur Sozialversicherung - BeitragsrechtRdW 2006/365RdW 2006, 360 Heft 6a v. 14.6.2006

§ 49 Abs 3 Z 1 ASVG

§ 64 RGV

Gem § 64 Abs 1 Reisegebührenvorschrift (RGV) gebührt bei der Durchführung vermessungstechnischer Feldarbeiten für die aus diesem Anlass zurückzulegenden Wegstrecken „anstelle von Kilometergeld“ eine tägliche Pauschalvergütung von 4,20 €. Zu dieser „Bauschvergütung“ gebührt gem § 64 Abs 2 RGV ein gestaffelter Zuschlag in Abhängigkeit von der auf dem Fußmarsch „erreichten“ Seehöhe, beginnend bei 1601 m, und gem § 64 Abs 3 RGV ein weiterer Zuschlag, wenn der Bedienstete in mehr als 1000 m Seehöhe auch arbeitet oder täglich einen Höhenunterschied von mehr als 300 m zwischen der Ausgangsstelle (Bahnhof, Nächtigungsstelle) und der Arbeitsstelle zurücklegen muss.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!