§ 49 Abs 3 Z 1 ASVG
§ 64 RGV
Gem § 64 Abs 1 Reisegebührenvorschrift (RGV) gebührt bei der Durchführung vermessungstechnischer Feldarbeiten für die aus diesem Anlass zurückzulegenden Wegstrecken „anstelle von Kilometergeld“ eine tägliche Pauschalvergütung von 4,20 €. Zu dieser „Bauschvergütung“ gebührt gem § 64 Abs 2 RGV ein gestaffelter Zuschlag in Abhängigkeit von der auf dem Fußmarsch „erreichten“ Seehöhe, beginnend bei 1601 m, und gem § 64 Abs 3 RGV ein weiterer Zuschlag, wenn der Bedienstete in mehr als 1000 m Seehöhe auch arbeitet oder täglich einen Höhenunterschied von mehr als 300 m zwischen der Ausgangsstelle (Bahnhof, Nächtigungsstelle) und der Arbeitsstelle zurücklegen muss.