§ 44 Abs 1 Z 10 ASVG
§ 61 Abs 2 AKG
Die Arbeiterkammerumlage ist bei einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockzeitmodell auf Basis der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu berechnen. Es ist an einer einheitlichen Beitragsgrundlage für die SV-Beiträge und für die Arbeiterkammerumlage festzuhalten.