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Pflegegeld der Stufe 7 trotz Fähigkeit zu minimalen zielgerichteten Bewegungen

ArbeitsrechtJudikatur Sozialversicherung - LeistungsrechtRdW 2006/363RdW 2006, 360 Heft 6a v. 14.6.2006

§ 4 Abs 2 BPGG

Ist ein Pflegebedürftiger zwar in der Lage, Arme und Beine anzuheben und auszustrecken sowie mit einem Strohhalm zu trinken, nicht aber zum selbstständigen Ergreifen und Halten einer Tasse oder eines Glases, ist die Fähigkeit zu einer aktiven Durchführung zielgerichteter Bewegungen nicht mehr gegeben und der Pflegebedürftige hat Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 7.

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