Mit Prüfungsbeschluss vom 15.03.2006, 1), hat der VfGH ein bei ihm anhängiges Beschwerdeverfahren unterbrochen und gemäß Art 140 Abs 1 B-VG von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren des § 19 Abs 2 und 3 ErbStG eingeleitet. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über das Beschwerdeverfahren und stellt die zentralen Aussagen des Gerichtshofs dar.