§ 879 Abs 3 ABGB
§ 6 Abs 1 Z 1 KSchG
Auch bei Genussrechten kann das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen werden, sofern dem Anleger die durch Verbriefung und Börsennotierung herbeigeführte realistische Alternative der Übertragung geboten wird. Der in den AGB vorgesehene Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts bei Gewinnscheinen für bis zu 35 Jahre führt zu einer unangemessenen Beeinträchtigung der Interessen der Anleger iSd § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 1 Z 1 KSchG und ist daher unzulässig, wenn die