§ 1497 ABGB
§§ 548 ff ZPO, §§ 556 ff ZPO
Die Verjährung der Wechselforderung wird unterbrochen, wenn der Wechselzahlungsauftrag im Vorverfahren antragsgemäß erlassen wurde und die Vollstreckbarkeit im Inland nicht an der Tauglichkeit des Titels scheiterte, sondern an den wirtschaftlichen Gegebenheiten (kein Inlandsvermögen der Beklagten), und das Verfahren „gehörig fortgesetzt“ wurde, wovon auszugehen ist, wenn - erst nach einem 5 Jahre dauernden Berufungsverfahren - vom ausländischen Gericht die in erster Instanz erwirkte Vollstreckbarerklärung letztlich versagt wurde und von der Klägerin sodann die Wechselklage eingebracht wurde. Bei dieser Sonderkonstellation erscheint es angebracht, das Wechselmandatsverfahren und die danach eingebrachte Wechselklage als Einheit anzusehen und sämtliche der in beiden Verfahren gesetzten Verfahrensschritte als die Verjährung der Wechselforderung unterbrechend anzusehen.