Art 3a Abs 1 RL 84/450/EWG idF RL 97/55/EG
Die in Art 3a Abs 1 Buchst b RL 84/450/EWG aufgestellte Zulässigkeitsvoraussetzung steht einem Vergleich von Waren- oder Dienstleistungssortimenten für Werbezwecke grundsätzlich nicht entgegen. Sie muss aber, um vollkommen zulässig zu sein, alle Anforderungen des Art 3a Abs 1 RL 84/450/EWG erfüllen.