Weder die Bundeswertpapieraufsicht (BWA) noch die an deren Stelle getretene Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat(te) die Stellung eines Rechtsträgers nach § 1 Abs 1 AHG und § 1 Abs 3 AHG. Sowohl das Verhalten von Organen der BWA in Wahrnehmung der Wertpapieraufsicht als auch das Verhalten von Organen der FMA in Wahrnehmung der Bankenaufsicht, der Versicherungsaufsicht, der Wertpapieraufsicht und der Pensionskassenaufsicht sind ausschließlich dem Bund als Rechtsträger zuzurechnen. Dies gilt auch bereits für die Rechtslage vor der Novelle BGBl I 2005/33.