Die Vermutung, dass innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe hervorkommende Mängel bereits im Übergabezeitpunkt bestanden, ist grundsätzlich auch bei gebrauchten Sachen anwendbar. Die Vertragsklausel „wie besichtigt und probegefahren“ schließt nur die Gewährleistung für Mängel aus, die bei der Besichtigung oder Probefahrt erkennbar waren.
.