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Vermutung der Mangelhaftigkeit im Übergabezeitpunkt auch bei gebrauchten Sachen

gerade noch RECHTzeitigRdW 2006/317bRdW 2006, 321 Heft 6a v. 14.6.2006

Die Vermutung, dass innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe hervorkommende Mängel bereits im Übergabezeitpunkt bestanden, ist grundsätzlich auch bei gebrauchten Sachen anwendbar. Die Vertragsklausel „wie besichtigt und probegefahren“ schließt nur die Gewährleistung für Mängel aus, die bei der Besichtigung oder Probefahrt erkennbar waren.

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