Ist ein AN nach einem Unfall mit einem Grad von mindestens 50 % behindert (begünstigter Behinderter iSd BEinstG), darf der AG das Entgelt nicht vermindern, auch wenn die Leistungsfähigkeit des AN unfallbedingt gesunken ist. Der dem AG durch diesen Leistungsausfall entstehende Schaden ist dem AG vom Schädiger des AN als Fall bloßer Schadensverlagerung im Rahmen der Drittschadensliquidation zu ersetzen.
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