In einer aktuellen Entscheidung setzt sich das HG Wien als Berufungsinstanz mit der Frage auseinander, inwiefern ein Access-Provider im Rahmen eines Vertrages über einen so genannten „Flat-Rate“-Internet-Zugang die Überschreitung eines vereinbarten Downloadlimits dem Kunden verrechnen kann, wenn die Möglichkeit besteht, dass dieser Download von einem Dritten verursacht wurde.