In zwei kürzlich erschienenen Zeitungsartikeln1) wurden aus der Entscheidung des OGH vom 3. 11. 2005, 6 Ob 251/05p falsche Schlussfolgerungen gezogen. „Frankfurter Liste vor dem Aus - OGH geht zu ihr auf Distanz!“, hieß es dort. Die Verfasserin2) las dies mit einigem Erstaunen. Der folgende Beitrag zeigt, dass die Frankfurter Tabelle keineswegs ausgedient hat, sondern bleibt, was sie ist: eine Orientierungshilfe.
1. Sachverhalt