Der VfGH hat bereits 1989 die zahlenmäßige Beschränkung der Spielbankenkonzessionen als verfassungskonform erachtet und seine Judikatur bis dato beibehalten: Das Interesse an wirtschaftlich leistungsfähigen Spielbank-Unternehmen sowie ordnungspolitische Interessen rechtfertigen die im GSpG 1989 enthaltenen Eingriffe in die Erwerbsfreiheit; daher sind die zahlenmäßigen Beschränkungen dieser Konzessionen mit den Grundrechten im Einklang; der EuGH hat wiederum in den Urteilen Läärä, Gambelli und Zenatti Finanzmonopole im Wett- und Glücksspielsektor grundsätzlich als EU-konform eingestuft; schließlich macht ein Monopol nur Sinn, wenn echte Glücksspiele auch - wie es das GSpG anordnet - den konzessionierten Spielbanken vorbehalten bleiben; dass Poker in seinen wesentlichsten Ausprägungen ein solches darstellt, hat der VwGH nunmehr mit Erkenntnis vom 8. 9. 2005, 2000/17/0201, klargestellt, wobei im überprüften Verwaltungsverfahren des UVS Wien statistische Gutachten der Universität Graz zur Glücksspieleigenschaft von Poker vorlagen.