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KollV des nicht überwiegenden Bereichs auf den gesamten Mischbetrieb anwendbar

gerade noch RECHTzeitigRdW 2006/196dRdW 2006, 193 Heft 4 v. 18.4.2006

In einem Mischbetrieb, der hinsichtlich des fachlichen Wirtschaftsbereichs von maßgeblicher wirtschaftlicher Bedeutung nicht kollektivvertragsunterworfen ist, kommt der KollV zu Anwendung, der für den anderen Wirtschaftsbereich gilt, auch wenn dieser Teilbereich wirtschaftlich nur von geringer Bedeutung ist.

OGH 25.01.2006, 9 ObA 139/05i .

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