Die Neuregelungdes PKG durch BGBl I 2003/71, wonach bei der erstmaligen Feststellung eines Fehlbetrages keine Ergänzung aus den Eigenmitteln der Pensionskasse erfolgt, sondern die Pension, die sich aus der Verrentung des Fehlbetrages ergibt, den Leistungsberechtigten im Folgejahr aus den Eigenmitteln gutzuschreiben ist und somit die Eigenmittel der Pensionskassen erst im Folgejahr herangezogen werden, sofern der Fehlbetrag für den Leistungsberechtigten tatsächlich Auswirkungen hat, ist nicht verfassungswidrig: Sie erfolgte im öffentlichen Interesse, ist verhältnismäßig und stellt auch keinen plötzlichen und intensiven Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauen der Anwartschaftsberechtigten dar.