vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine Haftung des Sacheinlagenprüfers gegenüber dem Sacheinleger

gerade noch RECHTzeitigRdW 2006/196bRdW 2006, 193 Heft 4 v. 18.4.2006

Die in § 150 Abs 3 AktG vorgeschriebene Prüfung von Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen (hier: Aktien der zu übernehmenden Gesellschaft) dient nicht dem Schutz des Sacheinlegers. Wenn der Sacheinleger aufgrund der Überbewertung seiner Sacheinlage die Differenz zum Ausgabebetrag ausgleichen musste (Differenzhaftung), kann er daher mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs keinen Schadenersatz vom Prüfer erlangen, der trotz dieses Umstands einen positiven Prüfvermerk erteilt hatte.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!