Eine Ärztin, die sich schlüssig einer Vereinbarung unterworfen hat, wonach die von Sonderklassepatienten eingehobenen Honorare von der Krankenanstalt auf ein Privatkonto des Primararztes überwiesen und von diesem einmal jährlich auf die anspruchsberechtigten Ärzte aufgeteilt werden, hat gegenüber dem Primararzt Anspruch auf Rechnungslegung. Dieser Anspruch verjährt jedoch nach drei Jahren.
OGH 03.08.2005, 9 Ob A 89/05m