Wird in Dienstplänen keine periodisch wiederkehrende Leistungsverpflichtung vereinbart, liegt kein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis vor, und zwar weder iSd § 4 Abs 1 Z 1 ASVG noch nach § 4 Abs 4 ASVG. Es handelte sich diesfalls vielmehr um tageweise Beschäftigungsverhältnisse, dh auf die Zeit der Beschäftigung beschränkte Versicherungsverhältnisse. Auf diese sind - bei Vorliegen der diesbezüglichen Voraussetzungen, insb wenn die Beschäftigung jeweils für einen kürzeren Zeitraum als eine Woche vereinbart wurde - die Bestimmungen über die Versicherung fallweise beschäftigter Personen (§ 471a ASVG bis § 471c ASVG) anzuwenden.