1. Eine Regelung über Krankheitsurlaub, nach der Arbeitnehmerinnen, die an einer mit einer Schwangerschaft zusammenhängenden Krankheit leiden, und andere Arbeitnehmer, die von einer davon unabhängigen Krankheit betroffen sind, gleich behandelt werden, fällt in den Anwendungsbereich des Art 141 EG und der RL 75/117/EWG (Lohngleichheits-RL) und nicht in den Anwendungsbereich der RL 76/207/EWG (Gleichbehandlungs-RL).