War ein kaufmännischer AN unstrittig vor und nach seiner (zeitlich befristeten) Vorstandstätigkeit als AN beschäftigt, wurden sein Gehalt und seine Urlaubsansprüche stets gleich abgerechnet und wurde vom AG eine gesonderte Anstellungsvereinbarung für die Vorstandstätigkeit nicht getroffen, liegt in der Rechtsauffassung des BerufungsG, dass während der Zeit der Vorstandstätigkeit eine bloße Karenzierung des Dienstverhältnisses vorlag, keine vom OGH aufzugreifende relevante Fehlbeurteilung.