1. Der AN schuldet dem AG eine auf Zeit abgestellte Arbeitsleistung, nicht aber einen bestimmten Erfolg seiner Arbeitsleistung. Der Umfang seiner Leistungspflicht bestimmt sich nicht nach einem vorgegebenen quantitativen „Soll“; die Zeit und nicht die Menge ist das Maß der vom AN geschuldeten Leistung. Der vom AG dem AN geschuldete Zeitlohn steht daher mit der Arbeitszeit und nicht mit dem Quantum der konkreten Arbeitsverrichtungen in einem synallagmatischen Zusammenhang. Was der AG vergütet, ist also nicht die Arbeit schlechthin, auch nicht nur die Arbeitsbereitschaft, sondern die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft.