§ 24 Abs 1 Z 3 HVertrG 1993
§ 273 ZPO, § 502 Abs 1 ZPO
Die nach § 24 Abs 1 Z 3 HVertrG 1993 „unter Berücksichtigung aller Umstände, insb der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provision nach Billigkeit“, festzusetzende Ausgleichszahlung ist geradezu ein Musterbeispiel für eine nach dem jeweiligen Einzelfall zu treffende Billigkeitsentscheidung, weshalb sie - abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht - regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage darstellt.