§ 377 Abs 1 HGB
§ 502 Abs 1 ZPO
Unter bestimmten Voraussetzungen gehört zur sachgerechten Untersuchung einer Ware auch, sie einem oder mehreren Waschvorgängen zu unterziehen. Die Bejahung einer solchen Untersuchungsobliegenheit bei Probestücken von Arbeitsmänteln wirft jedenfalls keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf.