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Wirksamkeit der Befristungsvereinbarung trotz Optionsrechts des Mieters auf Verlängerung

WirtschaftsrechtJudikatur Miet- & WohnrechtRdW 2006/139RdW 2006, 149 Heft 3 v. 15.3.2006

§ 29 MRG idF WRN 1997

Eine Befristungsvereinbarung muss - um wirksam zu sein - einen durch Datum oder Fristablauf bestimmten Endtermin enthalten, damit sich der Mieter auf die Mietdauer einstellen kann. Die Vereinbarung, dass das Mietverhältnis an einem bestimmten Tag endet, der Mieter aber berechtigt ist, es durch Optionserklärung um zwei Jahre zu verlängern, entspricht dieser Vorgabe.

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