§ 29 MRG idF WRN 1997
Eine Befristungsvereinbarung muss - um wirksam zu sein - einen durch Datum oder Fristablauf bestimmten Endtermin enthalten, damit sich der Mieter auf die Mietdauer einstellen kann. Die Vereinbarung, dass das Mietverhältnis an einem bestimmten Tag endet, der Mieter aber berechtigt ist, es durch Optionserklärung um zwei Jahre zu verlängern, entspricht dieser Vorgabe.