§ 93 Abs 1 JN
§ 1 KSchG, § 14 Abs 1 KSchG
Verliert der Verbraucher, der sich gegenüber einem Unternehmer für einen Verbraucher oder Unternehmer verbürgt hat, nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages seine Verbrauchereigenschaft, verliert er dennoch nicht den bei Vertragsabschluss erlangten Schutz des § 14 Abs 1 KSchG (Verbrauchergerichtsstand). Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft kann daher auch nach Verlust der Verbrauchereigenschaft nur mit der Beschränkung des § 14 Abs 1 KSchG begründet werden, somit bei dem Gericht, in dessen Sprengel der bekl Verbraucher im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand oder den Beschäftigungsort hat.