§ 23 RATG
§ 1152 ABGB
Die Höhe des Rechtsanwaltshonorars richtet sich - in dieser Rangfolge - entweder nach der Parteienvereinbarung oder nach dem RATG oder nach dem angemessenen Entgelt des § 1152 ABGB.
§ 23 RATG
§ 1152 ABGB
Die Höhe des Rechtsanwaltshonorars richtet sich - in dieser Rangfolge - entweder nach der Parteienvereinbarung oder nach dem RATG oder nach dem angemessenen Entgelt des § 1152 ABGB.