Das UN-Kaufrecht ist unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Werklieferungsverträge anzuwenden. Die Anwendbarkeit ist jedoch ausgeschlossen, wenn im konkreten Rechtsgeschäft auf Seite des Übergebers die kaufvertragsfremden Arbeits- und sonstigen Dienstleistungen die kaufmännischen Leistungen wertmäßig oder dem Parteiinteresse nach deutlich überwiegen. Dies kann insb bei typengemischten Verträgen (wie zB Anlagenlieferverträgen) der Fall sein, welche die Entwicklung, Herstellung, Lieferung und Montage umfassen. Die Beweislast für die Nichtanwendbarkeit des UN-Kaufrechts trifft jenen Vertragsteil, der sich darauf beruft.