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Voraussetzungen für die sekundären Gewährleistungsbehelfe

WirtschaftsrechtJudikatur SchuldrechtRdW 2006/131RdW 2006, 145 Heft 3 v. 15.3.2006

Die angemessene Frist für die Verbesserung richtet sich nach Art bzw Zweck der Sache und dem für die Verbesserung erforderlichen Zeitaufwand. Da die Reparatur von bloß optisch störenden Mängeln einer Küche nicht besonders dringlich ist und die dafür notwendigen neuen Teile erst bestellt bzw neu angefertigt werden müssen, ist eine Verbesserungsfrist von 14 Tagen viel zu kurz.

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