Mobilfunksender sind keine behördlich genehmigten Anlagen iSd § 364a ABGB, weil Nachbarinteressen im Genehmigungsverfahren nach dem TKG nicht berücksichtigt werden. Auch eine analoge Anwendung des § 364a ABGB scheidet aus. Im Fall von unzulässigen Immissionen steht dem Nachbarn daher kein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch, sondern der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB bzw - bei Verschulden - ein Schadenersatzanspruch nach allgemeinen Grundsätzen zu. OGH 03.11.2005, 6 Ob 180/05x.