Auch wenn die im Wohnhaus verlegten Kabel im Eigentum des Kabel-TV-Betreibers stehen, ist der laufende Betrieb des Kabelnetzes und dessen Umfang von der Zustimmung des Liegenschaftseigentümers abhängig. Aus einem 1992 abgeschlossenen Vertrag, in dem der Liegenschaftseigentümer der Versorgung mit Radio- und Fernsehprogrammen zugestimmt hat, kann nicht im Weg ergänzender Vertragsauslegung abgeleitet werden, dass das Kabelnetz auch für Sprachtelefonie und Breitbandinternet verwendet werden dürfte. OGH 21.12.2005, 3 Ob 125/05m.