Fraiss 1) begrüßt in RdW 2005/536, 469 die „Standhaftigkeit“ des OGH in der E „omega.at“2), worin dieser der „Krone der in Domainstreitigkeiten geltend gemachten Ansprüche, dem Übertragungsanspruch“ keine Folge gegeben und lediglich die Löschung bewilligt hat. Diese Auffassung fordert Kritik heraus, zumal sowohl die dringlichen praktischen Bedürfnisse an einer gerichtlichen Domainübertragung unbeachtet bleiben, als auch die Anwendung des§ 1041 ABGB 3).