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Internationaler Datentransfer: Neue „alternative“ Standardvertragsklauseln

WirtschaftsrechtRA Mag. Gerald Steiner, RA Dr. Markus AndréewitchRdW 2006/74RdW 2006, 81 Heft 2 v. 15.2.2006

Nachdem die Europäische Kommission (EK) bereits mit Entscheidung vom 15. 6. 2001 Standardvertragsklauseln für die Übermittlung von Daten an Auftraggeber in Drittstaaten erlassen hat1)1)Entscheidung der Kommission vom 15. 6. 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer nach der Richtlinie 95/46/EG , ABl L 181/19 vom 4. 7. 2001 (nachfolgend „E vom 15. 6. 2001“).(Standardvertrag I - StV I), hat die EK nunmehr neuerlich mit Entscheidung vom 27. 12. 2004 eine weitere, abgeänderte Version solcher Standardvertragsklauseln erlassen2)2)Entscheidung der Kommission vom 27. 12. 2004 zur Änderung der Entscheidung 2001/497/EG bezüglich der Einführung alternativer Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer, ABl L 385/74 (nachfolgend „E vom 27. 12. 2004“). Anwendbar seit 1. April 2005.(Standardvertrag II - StV II). Da StV I durch StV II nicht aufgehoben wird, sondern in Hinkunft beide nebeneinander anwendbar sind, sollen hier wesentliche Unterschiede beider Regelungen aufgezeigt werden.

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