Nachdem die Europäische Kommission (EK) bereits mit Entscheidung vom 15. 6. 2001 Standardvertragsklauseln für die Übermittlung von Daten an Auftraggeber in Drittstaaten erlassen hat1)(Standardvertrag I - StV I), hat die EK nunmehr neuerlich mit Entscheidung vom 27. 12. 2004 eine weitere, abgeänderte Version solcher Standardvertragsklauseln erlassen2)(Standardvertrag II - StV II). Da StV I durch StV II nicht aufgehoben wird, sondern in Hinkunft beide nebeneinander anwendbar sind, sollen hier wesentliche Unterschiede beider Regelungen aufgezeigt werden.