Der VwGH hatte über Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abzusprechen, das teilweise betrieblichen Tätigkeiten mit Mittelpunkt im Arbeitszimmer und teilweise anderen betrieblichen Tätigkeiten diente. Für eine solche Konstellation zeigt der VwGH im Erk eine - nicht unproblematische - Präferenz für eine Aufteilung der Aufwendungen auf.
1. Sachverhalt